DER FALL
WIRECARD AG

Schadensersatz für
Anleger und investoren

Wirecard AG
Schadensersatz für Anleger und Investoren

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    Nachfolgend möchten wir Ihnen einen schnellen Überblick zum Stand der Verfahren geben.

    1. Kapitalanleger-Musterverfahren gegen EY

    TILP erreicht Einleitung des Kapitalanleger-Musterverfahrens in Sachen Ernst & Young Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH

    Am 14. März 2022 hat das Landgericht München I einen Vorlagebeschluss zur Einleitung eines Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz gegen u.a. die Ernst & Young Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH erlassen. In diesem Musterverfahren werden die wesentlichen Sach- und Rechtsfragen zur möglichen Haftung der Wirtschaftsprüferin EY geklärt. Mehr zum Ablauf eines solchen Musterverfahrens erfahren Sie hier: www.tilp.de/kapmug

    2. Klagverfahren gegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

    Leider ist der Bundesgerichtshof unserer Auffassung nicht gefolgt und hat eine Haftung der BaFin abgelehnt.

    Nach dieser Grundsatzentscheidung dürfte es keinen Sinn (mehr) machen gegen die BaFin vorzugehen.

    3. Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wirecard AG

    Am 07. April 2022 erfolgte die Fortsetzung des Prüftermins vor dem Landgericht München. Wie erwartet wurde der Prüftermin erneut weiträumig verschoben. Aktuell ist neu auf den 29. November 2022 terminiert.

    Forderungsanmeldungen sind weiterhin möglich.

    Aktuelle Informationen: 21.04.2026

    Fall Wirecard – TILP leitet Erweiterung des Musterverfahrens durch das BayObLG gegen drei weitere EY Gesellschaften ein

    Das Bayerische Oberste Landesgericht („BayObLG“) hat mit Beschluss vom 21.04.2026 (Az. 101 Kap 1/22) das gegen EY GmbH & Co. KG (vormals Ernst & Young GmbH, „EY“) u.a. geführte Musterverfahren um die Musterbeklagten

    (1)   EY Tax GmbH Steuerberatungsgesellschaft,

    (2)   EY Strategy & Transactions GmbH und

    (3)   EY Consulting GmbH

    (im Folgenden zusammen „EY Gesellschaften“)

    erweitert und über die am 28.04.2026 veranlasste Bekanntmachung Gläubigern die Möglichkeit eröffnet, Ansprüche gegen diese drei Gesellschaften bis spätestens zum 28. Oktober 2026 zum Musterverfahren anzumelden.

    Der Erweiterung des Musterverfahrens und die damit verbundene Anmeldemöglichkeit ist auf einen von TILP beantragten Aussetzungsbeschluss des Landgericht München I vom 15.04.2026 in einem gegen die drei EY Gesellschaften geführten Klageverfahren zurückzuführen.

    Hintergrund dieser Klage war die auf Seiten von EY Anfang 2024 erfolgte Umstrukturierung, im Rahmen dessen sich EY in einem ersten Schritt von einer GmbH in eine GmbH & Co. KG umgewandelt hat. Die ursprünglichen vier Geschäftsbereiche von EY (Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Consulting und Strategy & Transactions) wurden infolge dieser Umstrukturierung eigenständige Gesellschaften (Kommanditgesellschaften) in der neu gegründeten EY GmbH & Co. KG. Nur ca. 48 Stunden nach der Eintragung der Umstrukturierung ins Handelsregister erklärten drei der vier Kommanditgesellschaften in einem zweiten Schritt den Austritt aus der EY GmbH & Co. KG. Übrig blieb im Wesentlichen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die im laufenden Musterverfahren auch Musterbeklagte ist. Über den Austritt aus der EY GmbH & Co. KG konnten die drei EY Alt-Gesellschafter das ihren Geschäftsbereichen zugeordnete Vermögen als Abfindung mitnehmen.

    Aktuelle Informationen: 28.02.2025

    Fall Wirecard – Bayerische Oberste Landesgericht erlässt Teil-Musterentscheid – EY bleibt Musterbeklagte – BGH wird entscheiden müssen

    Das Bayerische Oberste Landesgericht hat heute im Wege einer Teil-Musterentscheidung bezüglich des Vorlageschlusses des LG München I vom 14.03.2022,  Az. 3 OH 2767/22 entschieden, dass die Fragen zur Haftung der EY GmbH & Co. KG (vormals Ernst & Young GmbH, „EY“) gegenüber geschädigten Anlegern nicht in den Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (KapMuG) fielen und deshalb in Einzelverfahren geklärt werden müssten.

    Über die wichtige Frage, ob EY gegenüber Investoren der Wirecard AG Pflichten verletzt hat, wurde hingegen noch nicht entschieden.

    „Der Teil-Musterentscheid stellt keine Endentscheidung dar, ist jedoch isoliert mit Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof anfechtbar“, so RA Martin Kühler.

    Die heutige Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts steht im Widerspruch zu Entscheidungen des OLG München und OLG Stuttgart, die beide den Anwendungsbereich des KapMuG bejaht haben.

    „Unsere Kanzlei sieht daher aktuell sehr gute Ansatzpunkte für die Rechtsbeschwerde und hat zu diesem Zweck bereits Kontakt zu dem renommierten Rechtsanwalt beim BGH, Prof. Dr. Matthias Siegmann aufgenommen, der für die rechtliche Prüfung und Vertretung im Rechtsbeschwerdeverfahren für von TILP vertretene Mandanten zur Verfügung steht.“, so RA Peter Gundermann.

    Für die geschädigten Anleger, die gegen EY geklagt oder ihre Ansprüche zum Musterverfahren angemeldet haben, besteht aktuell kein Grund aktiv zu werden. Zunächst ist der Abschluss des Rechtsbeschwerdeverfahrens abzuwarten. 

    Aktuelle Informationen: 01.10.2024

    Aktuelles aus dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wirecard AG

    Stand 10.2024

    Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wirecard AG möchten wir Sie über die aktuellen erfreulichen Entwicklungen informieren.

     

    Das Oberlandesgericht München hält an seiner Rechtsauffassung fest und bestätigt die von TILP vertretene Rechtsmeinung:

    Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 16. Juli 2024 zur Rangstellung der Aktionäre vor dem Oberlandesgericht München (Berufungsinstanz), hat das Oberlandesgericht seine vorläufige Rechtsauffassung dahingehend geäußert, dass es die Begründung des landgerichtlichen Urteils nicht teilt, sondern vielmehr einen gleichrangigen Anspruch der Aktionäre mit „normalen“ Gläubigern sehe.

    Mit Teil- und Zwischenurteil vom 17. September 2024 – 5 U 7318/22 e hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München diese Rechtsauffassung bestätigt. Die in diesem Verfahren klägerseits geltend gemachten kapitalmarktrechtlichen Schadensersatzansprüche sind als Insolvenzforderung gemäß § 38 InsO zu qualifizieren. Dies ist ein wichtiger Schritt für alle geschädigten Aktionäre und Wertpapierbesitzer, die jetzt auf eine höhere Auszahlung im Insolvenzverfahren Wirecard hoffen dürfen.

     

    Wie geht es weiter?

    Wie bereits die Entscheidung des Landgerichts München, dürfte auch dieses Urteil in die nächste Instanz gehen. Letztlich wird daher der Bundesgerichtshof über die Rangstellung der Aktionäre im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wirecard AG entscheiden. Trotzdem handelt es sich aus Sicht der Aktionäre um ein sehr erfreuliches Urteil, weil Aktionäre dadurch gegenüber der Insolvenzmasse zusammen mit den anderen Gläubigern nach § 38 InsO gleichberechtigt Ansprüche erheben können. Insbesondere der Verweis auf die – aus Sicht des Oberlandesgerichts München – bereits ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stimmt uns zuversichtlich, dass auch der BGH im Sinne der Aktionäre entscheiden wird.

    Bis zur möglichen Entscheidung des Bundesgerichtshofs wird es jedoch noch einige Zeit dauern, wir rechnen mit rund 2 Jahren Verfahrensdauer. Es ist nicht damit zu rechnen, dass der Insolvenzverwalter bis dahin Ansprüche der Aktionäre prüft oder Abschlagszahlungen vornehmen wird.

    Wichtige
    Pressemitteilung vom: 13.03.2023

    EY-Anlegerklagen: Kapitalanleger-Musterverfahren gegen Ernst & Young beginnt. 6 Monate Anmeldefrist für Anleger beginnt in den nächsten Tagen mit Veröffentlichung des Gerichtsbeschlusses im Bundesanzeiger.

    Kirchentellinsfurt, 13.03.2023

    Jetzt geht es los! Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) mit Sitz in München hat mit heutigem Beschluss unter dem Aktenzeichen 101 Kap 1/22 im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) gegen die Ernst & Young Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (EY) (und andere) einen Privatanleger zum Musterkläger bestimmt. Damit beginnt nun auch für die Wirecard Aktionäre die lange erwarte juristische Aufarbeitung eines beispiellosen Bilanzskandals. Das Musterverfahren wird auf Basis des von der TILP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH erstrittenen Vorlagebeschlusses des Landgerichts München I vom 14.03.2022 (Az. 3 OH 2767/22 KapMuG) im Zuge der Anlegerklagen geführt, um Schadenersatzansprüche gegen EY im Zusammenhang mit dem Erwerb von Aktien der Wirecard AG, Aschheim geltend zu machen. Sämtliche von TILP beantragten Feststellungsziele wurden dabei in den Vorlagebeschluss des LG München I übernommen. Die Wirecard AG hatte im Juni 2020 Insolvenzantrag stellen müssen. Der Aktienkurs brach daraufhin fast bis auf Null Euro ein.

    Mit der Bestimmung des Musterklägers beginnt das eigentliche Musterverfahren, in dem die durch den Vorlagebeschluss des Landgerichts München I bestimmten Feststellungsziele am BayObLG juristisch entschieden werden. Dabei kann das Musterverfahren nach dem KapMuG seine Stärken unter Beweis stellen, denn nunmehr streiten alle Kläger, institutionelle wie private, gemeinsam für ihr Recht. Dies stellt eine verfahrensrechtliche Besonderheit in Deutschland dar und macht das Kapitalanleger-Musterverfahren zu einer einzigartigen und sehr erfolgversprechenden Verfahrensart des kollektiven Rechtsschutzes. TILP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und TILP Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (TILP) vertreten zusammen mit DRRT (Miami) eine Investorengruppe, welche aktuell 182 institutionelle Investoren, überwiegend aus Europa, den USA sowie aus Asien, umfasst. Die derzeit von dieser Gruppe eingeklagte Gesamtforderung beläuft sich auf 118 Millionen EUR. Durch Vorbereitung der Anmeldung von weiteren Ansprüchen dieser Gruppe wird das Volumen der Forderungen die Marke von einer Milliarde EUR erreichen. Darüber hinaus vertritt TILP im „Komplex Wirecard“ über 15.000 geschädigte Privatanleger.

    Das Kapitalanleger-Musterverfahren bietet für Anleger die Möglichkeit, ihre Schadensersatzansprüche besonders kostengünstig zu verfolgen, indem sie diese durch einen Rechtsanwalt gemäß § 10 KapMuG zum Musterverfahren anmelden. Hierbei ist jedoch eine taggenaue Frist von 6 Monaten ab Veröffentlichung des Gerichtsbeschlusses im Bundesanzeiger zu beachten. TILP hat auf www.wirecard-klage.de/anmeldung weitere Informationen bereitgestellt.

    Aktuelle
    Informationen:
    02.12.2022

    Aktuelle Informationen zum Strafverfahren gegen den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Wirecard AG vom 02.12.2022

    Am 08. Dezember 2022 beginnt das Strafverfahren gegen den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Wirecard AG, Herrn Dr. Markus Braun. Ebenfalls angeklagt sind weitere Personen, welche die Geschehnisse bei Wirecard zu verantworten haben sollen. Darunter auch der Kronzeuge, Herr Oliver Bellenhaus. Das Landgericht München hat für die Verhandlung 100 Verhandlungstage angesetzt. Das allein zeigt, wie komplex und umfangreich die Aufarbeitung des Falls Wirecard ist.

    Die Staatsanwaltschaft wirft den Angeklagten u.a. vor, als Bande an Marktmanipulationen beteiligt gewesen zu sein. Durch Marktmanipulation (Marktmissbrauch) wird die Integrität der Finanzmärkte verletzt und das Vertrauen der Öffentlichkeit in das Funktionieren der Märkte untergraben. Dieser Teil der Anklage ist für Sie als geschädigte Anleger insbesondere von Bedeutung.

    Das Verfahren wird höchstwahrscheinlich weitere Sachverhaltselemente zu Tage fördern, da die Staatsanwaltschaft München zur Vorbereitung der Anklage unzählige Unterlagen gesichtet und ausgewertet hat, welche sie voraussichtlich zum Beweis der Schuld der Angeklagten im Verfahren vorlegen wird.

    Der Bayerische Rundfunk (BR) hat im Vorfeld des Strafprozesses die bisher bekannten Vorgänge rund um Wirecard zusammengefasst und berichtet auch über das Kapitalanleger-Musterverfahren gegen EY, welches TILP mit dem Vorlagebeschluss des Landgerichts München I am 14. März 2022 erstritten hat. TILP-Rechtsanwalt Christian Herrmann kommt ebenfalls kurz zu Wort.

    Sie finden den Bericht des BR in der ARD Mediathek unter dem Titel „Angeklagt – Wirecard vor Gericht“. Der Bericht fasst die wesentlichen Punkte des Stands der Sachverhaltsaufarbeitung – aus unserer Sicht – sehr gut zusammen.

    Im Kapitalanleger-Musterverfahren gegen EY befasst sich das Bayerische Oberste Landesgericht derzeit mit einigen erforderlichen Vorarbeiten. Wir gehen davon aus, dass diese noch vor dem Jahreswechsel abgeschlossen sein werden. Danach beginnt das eigentliche Musterverfahren. Hierüber werden wir Sie selbstverständlich informieren.

    NEWSLETTER:
    29.06.2022

    Mit unserem aktuellen Newsletter zum Wirecard-Bilanzskandal möchten wir Sie über die neusten Entwicklungen im Kapitalanleger-Musterverfahren (Musterverfahren) gegen die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (1.) und im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wirecard AG (2.) informieren.
    1.Kapitalanleger-Musterverfahren gegen die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (EY)

    Nunmehr hat das Landgericht München I begonnen, die bisher eingereichten Klagen gegen EY im Hinblick auf das Musterverfahren auszusetzen. Besondere Erwähnung findet dieses, da es sich nicht nur um den wohl ersten Aussetzungsbeschluss bundesweit handeln dürfte, sondern das Landgericht in seiner Begründung anführt, dass die von EY vorgebrachten Argumente, ein Musterverfahren sei unzulässig und die Klage mangels Schlüssigkeit abzuweisen, nicht durchgreifen. Vielmehr sei die von TILP eingereichte Klage schlüssig. Das bedeutet, dass die für eine Haftung der Beklagten vorgebrachten Argumente und Tatsachen ausreichend vorgetragen wurden. Das Gericht weist auch darauf hin, dass dieses auch für die sogenannte „Kausalität“ gelte. An diesem Punkt sind – nach unserer Kenntnis – die meisten der bisher gegen EY eingereichten Klagen gescheitert.

    Wir haben Ihnen den Aussetzungsbeschluss hier als PDF zum Nachlesen bereitgestellt:

    Wirecard Klage, Download

    Damit nimmt das Musterverfahren seinen geplanten Verlauf. Sollten Sie uns in Sachen EY noch nicht beauftragt haben, werden wir Ihnen innerhalb der kommenden Wochen Ihre persönlichen Handlungsoptionen im Detail aufzeigen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir zuvorderst das Musterverfahren vorangebracht haben. Dieses ist elementare Grundlage, um Ihnen einen erfolgsversprechenden und kostenschonenden Weg der Schadenskompensation zu eröffnen.

    2. Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wirecard AG

    Der kürzlich vom Insolvenzverwalter, Dr. Michael Jaffé, veröffentlichte 3. Sachstandsbericht enthält sowohl Aussagen über die Tätigkeiten des Insolvenzverwalters im Berichtszeitraum als auch einen Ausblick über den Fortgang des Insolvenzverfahrens.

    Im Berichtszeitraum ist es dem Insolvenzverwalter gelungen, die Abwicklung der Wirecard Bank AG (umfirmiert in WDB Abwicklungs AG) voranzutreiben. Folglich wurden – mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) – die gesamten bei der Wirecard Bank AG vorhandenen Einlagen der Wirecard AG an den Insolvenzverwalter ausbezahlt. Es handelt sich um eine Einlage in Höhe von circa EUR 226,8 Mio. Dieses Geld wird der Insolvenzmasse zugeführt und erhöht diese nochmals erheblich. Damit dürfte – nach unseren Berechnungen – die Insolvenzmasse auf über eine Milliarde Euro angewachsen sein.

    Ebenfalls ist es dem Insolvenzverwalter im Rahmen eines Gerichtsverfahrens gelungen, die Bank, welche die vermeintlichen Treuhandkonten der Wirecard AG führte, dazu zu verpflichten, die vollständigen Kontoauszüge der (vermeintlichen) Treuhandkonten, auf denen sich die (vermeintlichen) Treuhandgelder bis Ende 2019 befunden haben sollen, herauszugeben. Zudem wurden die Bedingungen dafür geschaffen, dass die so erlangten Dokumente auch außerhalb Singapurs verwendet werden dürfen. Diese waren ein wichtiges Beweismittel im Rahmen der Nichtigkeitsfeststellungsklage der Jahresabschlüsse 2017 und 2018 der Wirecard AG. Mit Urteil des Landgerichtes München I vom 05. Mai 2022 wurde der Klage des Insolvenzverwalters stattgegeben und die Nichtigkeit dieser Jahresabschlüsse festgestellt. Dies hat u.a. zur Folge, dass die Dividendenzahlungen (ca. EUR 47 Mio.) der Wirecard AG der Jahre 2018 und 2019 vom Insolvenzverwalter zurückverlangt werden könnten. Ob der Insolvenzverwalter tatsächlich versucht, die teilweise nur wenige Euro ausmachende Dividende von jedem Aktionär zurückzufordern, bleibt offen.

    Positiv an dieser Entwicklung ist, dass die dem Insolvenzverwalter zur Verfügung stehenden Unterlagen der Bank, auf welcher sich die vermeintlichen Treuhandkonten befanden, in einem gerichtlichen Verfahren gegen die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft herangezogen werden könnten. Es dürfte sich um einen weiteren Beweis für die unzureichenden Prüfungshandlungen der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft handeln.

    Laut Sachstandsbericht konnte die Verwertung des Beteiligungsvermögens mittlerweile abgeschlossen werden. Insoweit sind nur noch wenige Restarbeiten offen. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wird der Insolvenzverwalter sein Hauptaugenmerk auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Rahmen von Haftungsklagen legen (u.a. gegen mehrere Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat und EY). Ebenfalls wird der Insolvenzverwalter weiter mit der Sichtung und Prüfung der bisher eingegangenen Forderungsanmeldungen beschäftigt sein. Laut Insolvenzverwalter ist der Verlauf des Insolvenzverfahrens weder in zeitlicher Hinsicht absehbar noch ist zum jetzigen Zeitpunkt eine mögliche Quotenerwartung zu benennen.

    Dies bietet geschädigten Anlegern, welche bisher ihre Ansprüche nicht im Insolvenzverfahren angemeldet haben die Möglichkeit, ihre Ansprüche weiterhin zur Insolvenztabelle anzumelden. Ebenfalls besteht für solche Geschädigten, welche ihre Ansprüche bisher selbst angemeldet haben, die Möglichkeit, diese von einem Anwalt überprüfen und ggf. korrigieren zu lassen. Insbesondere Anlegern welche ihre Ansprüche nicht oder nur knapp (rechtlich) begründet haben, ist eine Korrektur durch einen Anwalt zu empfehlen. Eine nicht (ausreichend) begründete Forderungsanmeldung hemmt – aus unserer Sicht – die Verjährung nicht und bietet auch keine Grundlage für die Rückerstattung eines Teiles des geltend gemachten Schadens aus der Insolvenzmasse. Sollten Sie uns im Insolvenzverfahren noch nicht beauftragt haben, werden wir Ihnen auch für diesen Verfahrensabschnitt zeitnah detaillierte Handlungsoptionen zukommen lassen.

    Aus unserer Sicht verläuft das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wirecard AG bisher positiv, weshalb wir weiterhin fest davon überzeugt sind, dass geschädigte Anleger mit einer guten Insolvenzquote rechnen können.

    WICHTIGE MITTEILUNG 05.05.2022

    05. Mai 2022: Landgericht München I hat entschieden: Die Wirecard-Bilanzen 2017 und 2018 waren falsch.

    Wir hatten Sie in der Vergangenheit bereits informiert, dass der Insolvenzverwalter auf Feststellung der Nichtigkeit der Jahresabschlüsse der Wirecard AG für die Jahre 2017 und 2018 geklagt hat. Über diese Klage hat heute das Landgericht München I entschieden: Die Bilanzen des Zahlungsdienstleisters Wirecard aus den Jahren 2017 und 2018 waren nach Erkenntnissen des Landgerichts München I falsch. Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig, jedoch liegt nun auch eine gerichtliche Entscheidung vor, die klar feststellt, dass Wirecard gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung verstoßen hat. Dies hat das Landgericht heute gegenüber TILP bestätigt.

    Was bedeutet das für das Kapitalanleger-Musterverfahren gegen die Ernst & Young Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH (EY) und für die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche der Anleger und Investoren?

    Die Richtigkeit der Geschäftsberichte und Jahresabschlüsse der Wirecard AG sind elementarer Bestandteil der von TILP gestellten sog. Feststellungsziele des Kapitalanleger-Musterverfahrens. Bitte sehen Sie hierzu auch unsere Informationen zum Vorlagebeschluss des Landgerichts München I vom 15.03.2022 auf www.wirecard-klage.de. Gegenstand dieser Feststellungsziele sind selbstverständlich auch die Geschäftsberichte der Jahre 2018 und 2019. Das Landgericht München I hat mit seinem heutigen Urteil unsere Rechtsauffassung in Bezug auf die Fehlerhaftigkeit der Geschäftsberichte gestärkt.

    TILP hatte diese Fragen bereits zu Beginn der juristischen Auseinandersetzung auch zum Gegenstand des Kapitalanleger-Musterverfahrens gemacht, da die Jahresabschlüsse von EY testiert wurden.

    Die vollständige Begründung des Urteils liegt heute noch nicht vor. Jedoch hatte der Insolvenzverwalter im Rahmen der mündlichen Verhandlung, welche TILP beobachtet hat, aus unserer Sicht schlüssig, durch Vorlage von Kontoauszügen, dargelegt, dass die „1,9 Mrd. TPA-Gelder“ nicht vorhanden sind.

    In der heutigen Tagespresse wird auch die Frage aufgeworfen, ob der Insolvenzverwalter nunmehr die Aktionäre auffordern wird, die erhaltenen Dividenden für die betreffenden Jahre zurückzuzahlen. Dies wäre juristisch durchaus im Bereich des Möglichen, es bleibt jedoch abzuwarten, wie sich der Insolvenzverwalter zu dieser Frage positioniert. Aus unserer Sicht könnten dem rein praktische Machbarkeitshindernisse entgegenstehen. Daher kann hierzu zum aktuellen Zeitpunkt leider noch nichts Konkreteres gesagt werden.

    Über den weiteren Fortgang des Verfahrens halten wir Sie auf dem Laufenden.

    Sie werden in den kommenden Wochen von uns noch eine umfassende Sachverhaltsdarstellung zu den erfolgversprechenden Verfahrenssträngen erhalten, sowie eine Information zu Ihren konkreten Handlungsmöglichkeiten. Bitte haben Sie noch etwas Geduld, da die Vorbereitung sehr zeitintensiv ist.

    WICHTIGE MITTEILUNG 15.03.2022

    15. März 2022: Anlegerklagen im Wirecard-Bilanzskandal: TILP erwirkt Vorlagebeschluss beim Landgericht München I.

    Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz gegen die Ernst & Young Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH eingeleitet

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    WAS IST PASSIERT?

    Am 18. Juni 2020 um 10:43 Uhr gab die Wirecard AG (nachfolgend „Wirecard“) mittels Ad-hoc Mitteilung Folgendes bekannt:

    „Der Abschlussprüfer der Wirecard AG, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, hat die Wirecard AG darüber informiert, dass über die Existenz von im Konzernabschluss zu konsolidierenden Bankguthaben auf Treuhandkonten in Höhe von insgesamt 1,9 Milliarden Euro (dies entspricht in etwa einem Viertel der Konzernbilanzsumme) noch keine ausreichenden Prüfungsnachweise zu erlangen waren.“

    Es stellte sich in der Folge heraus, dass Wirecard seit Jahren die Bilanzen manipulierte und es sich um einen Betrugsfall eklatanten Ausmaßes handelt.

    Am 25. Juni 2020 folgte die für viele Anleger und Investoren verheerende Meldung, dass der Vorstand der Wirecard AG einen Antrag auf Einleitung des Insolvenzverfahrens stellen wird. Wirecard gab Folgendes bekannt:

    „Aschheim, den 25. Juni 2020: Der Vorstand der Wirecard AG hat heute entschieden, für die Wirecard AG beim zuständigen Landgericht München einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wegen drohender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung zu stellen. Es wird geprüft, ob auch Insolvenzanträge für Tochtergesellschaften der Wirecard-Gruppe gestellt werden müssen.“

    In der Folge brach der Kurs der Wirecard-Aktie fast vollständig ein. Mit Ablauf des 15. November 2021 ist die Wirecard-Aktie an der Deutschen Börse nicht mehr handelbar. Dies führte bei vielen Anlegern und Investoren zu einem Totalverlust ihres Investments in einen ehemaligen Börsenliebling und DAX-Konzern. Zwischenzeitlich haben sich ungefähr 80.000 geschädigte Wirecard-Anleger und Investoren an TILP gewandt, um Informationen zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zu erhalten.

    Die Vorgeschichte:
    Bereits viele Jahre vor dem Bekanntwerden des Bilanzskandals sah sich Wirecard regelmäßig diversen Vorwürfen ausgesetzt, die Bilanzen nicht ordnungsgemäß auszuweisen bzw. diese zu fälschen. Neue und massive Vorwürfe erhob ab Anfang 2019 insbesondere die britische Tageszeitung Financial Times. Fingierte Umsätze (Third Party Acquiring), überhöhte Kaufpreise von Gesellschaften zur Bereicherung von Managern, falsch ausgewiesene Kredite (MCA-Geschäft) und Kreislaufbuchungen (Round-Tripping) über Gesellschaften in den Vereinigten Arabischen Emiraten, auf den Philippinen und in Singapur bildeten nur einen Teil der gegen Wirecard gerichteten Vorwürfe.

    Infolge dieser in der Öffentlichkeit erhobenen Vorwürfe von Unregelmäßigkeiten und fragwürdigen Transaktionen verzeichnete die Wirecard-Aktie wiederholt erhebliche Kursverluste. Wirecard stritt die Vorwürfe in der Öffentlichkeit regelmäßig ab. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (nachfolgend „BaFin“) verhängte – nach einseitigen Ermittlungen gegen Journalisten und Leerverkäufer – zwischenzeitlich ein Leerverkaufsverbot.

    Wirecard gab aufgrund der anhaltenden Kritik aber auch eine unabhängige Untersuchung durch die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (nachfolgend „KPMG“) nebst Sondergutachten in Auftrag. Das Sondergutachten, so Wirecard, sollte sämtliche die von der Financial Times erhobenen Vorwürfe umfassend und unabhängig aufklären. Die Veröffentlichung des Gutachtens dieser Sonderprüfung wurde mehrfach verschoben.

    Als das Sondergutachten schließlich Ende April 2020 veröffentlicht wurde, brach der Kurs der Wirecard-Aktie um ca. 40% ein. Denn anders als es im Markt erwartet wurde, ergibt sich daraus, dass die Vorwürfe nicht vollumfänglich ausgeräumt werden konnten. Die unabhängigen Prüfer gaben vielmehr zu Protokoll, dass sie nicht alle Unterlagen einsehen konnten, sie sprechen von einem „Untersuchungshemmnis“. Viele Fragen blieben offen.

    KPMG konnte z.B. keine fundierten Aussagen zu der Höhe und der Existenz von Umsatzerlösen aus sogenannten TPA-Geschäftsbeziehungen treffen. Begründet wurde dies mit Mängeln in der internen Organisation bei Wirecard sowie der fehlenden Bereitschaft von Partnerfirmen, umfassend und transparent mitzuwirken. Auch Zahlungen in Höhe von einer Milliarde Euro auf Treuhandkonten konnten nicht gänzlich nachvollzogen werden.

    Schließlich hat der langjährige Wirecard-Abschlussprüfer, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (nachfolgend„EY“), im Anschluss an diese Vorgänge am 18. Juni 2020 erstmals das Testat verweigert. Es habe keine ausreichenden Nachweise für Guthaben in Höhe von 1,9 Milliarden Euro auf Treuhandkonten gegeben. Am 22. Juni 2020 erklärte Wirecard, dass die Konten vermutlich nicht existieren. Diese Vermutung bewahrheitete sich kurze Zeit später. Am 25. Juni 2020 meldete Wirecard Insolvenz an. Am 25. August 2020 hat das Amtsgericht München das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wirecard AG eröffnet.

    Der BaFin lagen bereits lange zuvor zahlreiche Hinweise vor, dennoch unternahm sie lange Zeit nichts. Auch die Wirtschaftsprüfer von EY hatten – trotz der in der Öffentlichkeit bekannten Vorwürfe der Bilanzmanipulation – Wirecard jahrelang korrekte Bilanzen bescheinigt. Nach langen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft wurde am 14. März 2022 Anklage gegen den ehemaligen CEO Dr. Markus Braun erhoben, während sich weitere Ex-Vorstände noch immer auf der Flucht befinden.

    FAQ - Antworten auf häufig gestellte Fragen - Stand 12. April 2026

    Das von TILP eingeleitete Musterverfahren richtete zu Beginn im Wesentlichen gegen die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft („EY“). Seit Ende Januar 2024 firmiert die Gesellschaft unter dem Namen EY GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.

    Das Musterverfahren wird sich auf Antrag von TILP kurzfristig um weitere Gesellschaften erweitern. Wir werden vorrangig unsere Mandanten über die aktuelle Entwicklung informieren. 

    Der Zeitpunkt einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs kann nicht sicher vorhergesagt werden. Da die Beschwerde allerdings schon begründet wurde und lediglich noch die Musterbeklagten hierauf Stellung nehmen müssen, kann mit einer Entscheidung des BGH im Jahr 2027 gerechnet werden. 

    Das Musterverfahren wurde auf Antrag von TILP vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht (München) eröffnet. Das Musterverfahren bietet sowohl für die beteiligten Kläger als auch für diejenigen, welche das Kostenrisiko eines Klageverfahrens grundsätzlich scheuen, wesentliche und entscheidende Vorteile an. Nähere Informationen zum Musterverfahren können Sie hier nachlesen. 

    Ihre Ansprechpartner bei TILP:

    Sprechen Sie uns an.
    Wir beraten Sie gerne und unverbindlich.

    MARTIN KÜHLER

    Partner | Rechtsanwalt

    CHRISTOPH WALKER

    Rechtsanwalt