DER FALL
WIRECARD AG
Schadensersatz für
Anleger und investoren
Wirecard AG
Schadensersatz für Anleger und Investoren
Sehr geehrte Damen und Herren,
Bitte beachten Sie, dass wir keine neuen Aufträge zum Vorgehen im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch der Wirecard AG mehr annehmen. Bitte wenden Sie sich an eine andere Rechtsanwaltskanzlei.
Bitte beachten Sie ebenfalls, dass Schadensersatzansprüche in diesem Zusammenhang zum Ablauf des Jahres 2023 zu verjähren drohen. Vielen Dank.
Wir wünschen Ihnen einen guten Rutsch.
Ihr Team der TILP Rechtsanwaltsgesellschaft
IN ALLER KÜRZE
Nachfolgend möchten wir Ihnen einen schnellen Überblick zum Stand der Verfahren geben.
1. Kapitalanleger-Musterverfahren gegen EY
TILP erreicht Einleitung des Kapitalanleger-Musterverfahrens in Sachen Ernst & Young Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH
Am 14. März 2022 hat das Landgericht München I einen Vorlagebeschluss zur Einleitung eines Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz gegen u.a. die Ernst & Young Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH erlassen. In diesem Musterverfahren werden die wesentlichen Sach- und Rechtsfragen zur möglichen Haftung der Wirtschaftsprüferin EY geklärt. Mehr zum Ablauf eines solchen Musterverfahrens erfahren Sie hier: www.tilp.de/kapmug
2. Klagverfahren gegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Nach Rechtsauffassung von TILP hat sich die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gegenüber Anlegern und Investoren in Finanzinstrumenten der und auf die Wirecard AG schadensersatzpflichtig gemacht.
TILP hat bereits mehrere hundert Klagen zu diesem Sachverhalt am Landgericht Frankfurt am Main eingereicht. Die Kläger werfen der BaFin vor, dass sie jahrelang unter grober Verletzung ihrer gesetzlichen Aufgaben und Befugnisse eigene Ermittlungen gegen die Wirecard AG wegen Marktmanipulation verweigert hat. Nach unserer Auffassung hat die Behörde einseitig gegen Journalisten und Leerverkäufer agiert, nicht aber gegen den Wirecard-Konzern selbst. Und zwar auch dann noch nicht, als es schon eine breite öffentliche Berichterstattung mit sehr konkreten Vorwürfen massiver Bilanzunregelmäßigkeiten bei der Wirecard AG gab. Hätte die BaFin ordnungsgemäß ermittelt – und das ist der Kernpunkt unserer Klage –, dann wäre der Bilanzbetrug viel eher aufgeflogen. Dann wäre am 18. Februar 2019 –dem Tag, als die Finanzaufsicht das Leerverkaufsverbot für Wirecard-Aktien anordnete – längst klar gewesen, dass der Konzern pleite ist. Anleger hätten das Papier ab diesem Zeitpunkt nicht mehr gekauft, hohe Verluste wären ihnen erspart geblieben.
3. Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wirecard AG
Am 07. April 2022 erfolgte die Fortsetzung des Prüftermins vor dem Landgericht München. Wie erwartet wurde der Prüftermin erneut weiträumig verschoben. Aktuell ist neu auf den 29. November 2022 terminiert.
Forderungsanmeldungen sind weiterhin möglich.
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Nachfolgend möchten wir Ihnen einen schnellen Überblick zum Stand der Verfahren geben.
1. Kapitalanleger-Musterverfahren gegen EY
TILP erreicht Einleitung des Kapitalanleger-Musterverfahrens in Sachen Ernst & Young Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH
Am 14. März 2022 hat das Landgericht München I einen Vorlagebeschluss zur Einleitung eines Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz gegen u.a. die Ernst & Young Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH erlassen. In diesem Musterverfahren werden die wesentlichen Sach- und Rechtsfragen zur möglichen Haftung der Wirtschaftsprüferin EY geklärt. Mehr zum Ablauf eines solchen Musterverfahrens erfahren Sie hier: www.tilp.de/kapmug
2. Klagverfahren gegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Leider ist der Bundesgerichtshof unserer Auffassung nicht gefolgt und hat eine Haftung der BaFin abgelehnt.
Nach dieser Grundsatzentscheidung dürfte es keinen Sinn (mehr) machen gegen die BaFin vorzugehen.
3. Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wirecard AG
Am 07. April 2022 erfolgte die Fortsetzung des Prüftermins vor dem Landgericht München. Wie erwartet wurde der Prüftermin erneut weiträumig verschoben. Aktuell ist neu auf den 29. November 2022 terminiert.
Forderungsanmeldungen sind weiterhin möglich.
Aktuelle Informationen: 01.10.2024
Aktuelles aus dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wirecard AG
Stand 10.2024
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wirecard AG möchten wir Sie über die aktuellen erfreulichen Entwicklungen informieren.
Das Oberlandesgericht München hält an seiner Rechtsauffassung fest und bestätigt die von TILP vertretene Rechtsmeinung:
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 16. Juli 2024 zur Rangstellung der Aktionäre vor dem Oberlandesgericht München (Berufungsinstanz), hat das Oberlandesgericht seine vorläufige Rechtsauffassung dahingehend geäußert, dass es die Begründung des landgerichtlichen Urteils nicht teilt, sondern vielmehr einen gleichrangigen Anspruch der Aktionäre mit „normalen“ Gläubigern sehe.
Mit Teil- und Zwischenurteil vom 17. September 2024 – 5 U 7318/22 e hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München diese Rechtsauffassung bestätigt. Die in diesem Verfahren klägerseits geltend gemachten kapitalmarktrechtlichen Schadensersatzansprüche sind als Insolvenzforderung gemäß § 38 InsO zu qualifizieren. Dies ist ein wichtiger Schritt für alle geschädigten Aktionäre und Wertpapierbesitzer, die jetzt auf eine höhere Auszahlung im Insolvenzverfahren Wirecard hoffen dürfen.
Wie geht es weiter?
Wie bereits die Entscheidung des Landgerichts München, dürfte auch dieses Urteil in die nächste Instanz gehen. Letztlich wird daher der Bundesgerichtshof über die Rangstellung der Aktionäre im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wirecard AG entscheiden. Trotzdem handelt es sich aus Sicht der Aktionäre um ein sehr erfreuliches Urteil, weil Aktionäre dadurch gegenüber der Insolvenzmasse zusammen mit den anderen Gläubigern nach § 38 InsO gleichberechtigt Ansprüche erheben können. Insbesondere der Verweis auf die – aus Sicht des Oberlandesgerichts München – bereits ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stimmt uns zuversichtlich, dass auch der BGH im Sinne der Aktionäre entscheiden wird.
Bis zur möglichen Entscheidung des Bundesgerichtshofs wird es jedoch noch einige Zeit dauern, wir rechnen mit rund 2 Jahren Verfahrensdauer. Es ist nicht damit zu rechnen, dass der Insolvenzverwalter bis dahin Ansprüche der Aktionäre prüft oder Abschlagszahlungen vornehmen wird.
Wichtige
Pressemitteilung vom: 13.03.2023
EY-Anlegerklagen: Kapitalanleger-Musterverfahren gegen Ernst & Young beginnt. 6 Monate Anmeldefrist für Anleger beginnt in den nächsten Tagen mit Veröffentlichung des Gerichtsbeschlusses im Bundesanzeiger.
Kirchentellinsfurt, 13.03.2023
Jetzt geht es los! Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) mit Sitz in München hat mit heutigem Beschluss unter dem Aktenzeichen 101 Kap 1/22 im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) gegen die Ernst & Young Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (EY) (und andere) einen Privatanleger zum Musterkläger bestimmt. Damit beginnt nun auch für die Wirecard Aktionäre die lange erwarte juristische Aufarbeitung eines beispiellosen Bilanzskandals. Das Musterverfahren wird auf Basis des von der TILP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH erstrittenen Vorlagebeschlusses des Landgerichts München I vom 14.03.2022 (Az. 3 OH 2767/22 KapMuG) im Zuge der Anlegerklagen geführt, um Schadenersatzansprüche gegen EY im Zusammenhang mit dem Erwerb von Aktien der Wirecard AG, Aschheim geltend zu machen. Sämtliche von TILP beantragten Feststellungsziele wurden dabei in den Vorlagebeschluss des LG München I übernommen. Die Wirecard AG hatte im Juni 2020 Insolvenzantrag stellen müssen. Der Aktienkurs brach daraufhin fast bis auf Null Euro ein.
Mit der Bestimmung des Musterklägers beginnt das eigentliche Musterverfahren, in dem die durch den Vorlagebeschluss des Landgerichts München I bestimmten Feststellungsziele am BayObLG juristisch entschieden werden. Dabei kann das Musterverfahren nach dem KapMuG seine Stärken unter Beweis stellen, denn nunmehr streiten alle Kläger, institutionelle wie private, gemeinsam für ihr Recht. Dies stellt eine verfahrensrechtliche Besonderheit in Deutschland dar und macht das Kapitalanleger-Musterverfahren zu einer einzigartigen und sehr erfolgversprechenden Verfahrensart des kollektiven Rechtsschutzes. TILP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und TILP Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (TILP) vertreten zusammen mit DRRT (Miami) eine Investorengruppe, welche aktuell 182 institutionelle Investoren, überwiegend aus Europa, den USA sowie aus Asien, umfasst. Die derzeit von dieser Gruppe eingeklagte Gesamtforderung beläuft sich auf 118 Millionen EUR. Durch Vorbereitung der Anmeldung von weiteren Ansprüchen dieser Gruppe wird das Volumen der Forderungen die Marke von einer Milliarde EUR erreichen. Darüber hinaus vertritt TILP im „Komplex Wirecard“ über 15.000 geschädigte Privatanleger.
Das Kapitalanleger-Musterverfahren bietet für Anleger die Möglichkeit, ihre Schadensersatzansprüche besonders kostengünstig zu verfolgen, indem sie diese durch einen Rechtsanwalt gemäß § 10 KapMuG zum Musterverfahren anmelden. Hierbei ist jedoch eine taggenaue Frist von 6 Monaten ab Veröffentlichung des Gerichtsbeschlusses im Bundesanzeiger zu beachten. TILP hat auf www.wirecard-klage.de/anmeldung weitere Informationen bereitgestellt.
Aktuelle
Informationen:
02.12.2022
Aktuelle Informationen zum Strafverfahren gegen den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Wirecard AG vom 02.12.2022
Am 08. Dezember 2022 beginnt das Strafverfahren gegen den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Wirecard AG, Herrn Dr. Markus Braun. Ebenfalls angeklagt sind weitere Personen, welche die Geschehnisse bei Wirecard zu verantworten haben sollen. Darunter auch der Kronzeuge, Herr Oliver Bellenhaus. Das Landgericht München hat für die Verhandlung 100 Verhandlungstage angesetzt. Das allein zeigt, wie komplex und umfangreich die Aufarbeitung des Falls Wirecard ist.
Die Staatsanwaltschaft wirft den Angeklagten u.a. vor, als Bande an Marktmanipulationen beteiligt gewesen zu sein. Durch Marktmanipulation (Marktmissbrauch) wird die Integrität der Finanzmärkte verletzt und das Vertrauen der Öffentlichkeit in das Funktionieren der Märkte untergraben. Dieser Teil der Anklage ist für Sie als geschädigte Anleger insbesondere von Bedeutung.
Das Verfahren wird höchstwahrscheinlich weitere Sachverhaltselemente zu Tage fördern, da die Staatsanwaltschaft München zur Vorbereitung der Anklage unzählige Unterlagen gesichtet und ausgewertet hat, welche sie voraussichtlich zum Beweis der Schuld der Angeklagten im Verfahren vorlegen wird.
Der Bayerische Rundfunk (BR) hat im Vorfeld des Strafprozesses die bisher bekannten Vorgänge rund um Wirecard zusammengefasst und berichtet auch über das Kapitalanleger-Musterverfahren gegen EY, welches TILP mit dem Vorlagebeschluss des Landgerichts München I am 14. März 2022 erstritten hat. TILP-Rechtsanwalt Christian Herrmann kommt ebenfalls kurz zu Wort.
Sie finden den Bericht des BR in der ARD Mediathek unter dem Titel „Angeklagt – Wirecard vor Gericht“. Der Bericht fasst die wesentlichen Punkte des Stands der Sachverhaltsaufarbeitung – aus unserer Sicht – sehr gut zusammen.
Im Kapitalanleger-Musterverfahren gegen EY befasst sich das Bayerische Oberste Landesgericht derzeit mit einigen erforderlichen Vorarbeiten. Wir gehen davon aus, dass diese noch vor dem Jahreswechsel abgeschlossen sein werden. Danach beginnt das eigentliche Musterverfahren. Hierüber werden wir Sie selbstverständlich informieren.
Aktuelle
Informationen:
29.11.2022
Fortsetzung des Prüftermins im Insolvenzverfahren der Wirecard AG.
Am 29. November 2022 wurde der vom Insolvenzverwalter vertagte Prüftermin im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wirecard AG fortgesetzt. TILP-Anwalt Marvin Kewe nahm an dem Termin teil und konnte Folgendes in Erfahrung bringen:
Der Prüftermin wurde erneut weiträumig auf den 19. Oktober 2023 vertagt. Es wurden bisher nur wenige Forderungen der traditionellen Gläubiger (u.a. Banken) durch den Insolvenzverwalter festgestellt. Nach Aussage des Insolvenzverwalters werden die Gläubiger der bereits festgestellten Forderungen jedoch bis auf weiteres keine Abschlagszahlungen erhalten. Aufgrund des Urteils des Landgerichts München I vom 23. November 2022, sei eine Feststellung der Forderungen der Aktionäre zur Insolvenztabelle derzeit nicht möglich.
In ihrer Pressemitteilung vom 23. November 2022 teilte das Landgericht München I (LG) mit, dass die unter anderem gegen den Insolvenzverwalter der Wirecard AG gerichtete Klage einer Kapitalverwaltungsgesellschaft auf Feststellung von Schadenersatzforderungen zur Insolvenztabelle abgewiesen wurde.
Das Urteil der 29. Zivilkammer vom 23. November 2022 (Az. 29 O 7754/21) ist bisher weder rechtskräftig noch veröffentlicht. Es handelt sich um ein Verfahren, welches nicht von unserer Kanzlei geführt wurde. Aus diesem Grund ist eine rechtliche Analyse des Urteils erst nach dessen Veröffentlichung möglich.
Die Pressemitteilung des LG steht – aus unserer Sicht – in Widerspruch zum Hinweisbeschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) (II. Zivilsenat) vom 29. Mai 2006 und dem Beschluss des IX. Zivilsenat vom 19. Mai 2022. Beide Zivilsenate sind der Auffassung, dass „derartige Schadenersatzforderungen des durch Betrug bzw. arglistige Täuschung zum Vertragsschluss verleiteten Anlegers […] ihre Wurzeln nicht in dem Vertrag selbst, sondern in den schädigenden Ereignissen, die erst zum Abschluss des Vertrages mit der betreffenden nachteiligen Nachrangklausel führten [haben].“ Geschädigte Anleger sind, zumindest in der vom BGH bereits entschiedenen Konstellation, nicht nachrangig zu behandeln.
In beiden streitgegenständlichen Konstellationen vor dem Bundesgerichtshof ging es jedoch um Genussrechte. Mit welcher Begründung das LG eine unterschiedliche Behandlung von Aktionären und Genussrechtsinhabern rechtfertigt, wird möglicherweise dem ergangenen Urteil zu entnehmen sein.
Da dieses Urteil bisher nicht rechtskräftig ist, ist vor dem Hintergrund der eben angesprochenen Haltung des BGH damit zu rechnen, dass die Klägerpartei Rechtsmittel einlegt, wovon (wohl) auch der Insolvenzverwalter ausgeht. Das letzte Wort in dieser Rechtsfrage wird wohl dem Bundesgerichtshof vorbehalten bleiben, weshalb sich für geschädigte Wirecard-Aktionäre zunächst nichts ändert. Sobald wir das Urteil des LG ausgewertet haben, werden wir detailliert zu den rechtlichen Hintergründen und möglichen Auswirkungen für geschädigte Aktionäre berichten.
NEWSLETTER:
29.06.2022
1.Kapitalanleger-Musterverfahren gegen die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (EY)
Nunmehr hat das Landgericht München I begonnen, die bisher eingereichten Klagen gegen EY im Hinblick auf das Musterverfahren auszusetzen. Besondere Erwähnung findet dieses, da es sich nicht nur um den wohl ersten Aussetzungsbeschluss bundesweit handeln dürfte, sondern das Landgericht in seiner Begründung anführt, dass die von EY vorgebrachten Argumente, ein Musterverfahren sei unzulässig und die Klage mangels Schlüssigkeit abzuweisen, nicht durchgreifen. Vielmehr sei die von TILP eingereichte Klage schlüssig. Das bedeutet, dass die für eine Haftung der Beklagten vorgebrachten Argumente und Tatsachen ausreichend vorgetragen wurden. Das Gericht weist auch darauf hin, dass dieses auch für die sogenannte „Kausalität“ gelte. An diesem Punkt sind – nach unserer Kenntnis – die meisten der bisher gegen EY eingereichten Klagen gescheitert.
Wir haben Ihnen den Aussetzungsbeschluss hier als PDF zum Nachlesen bereitgestellt:
Damit nimmt das Musterverfahren seinen geplanten Verlauf. Sollten Sie uns in Sachen EY noch nicht beauftragt haben, werden wir Ihnen innerhalb der kommenden Wochen Ihre persönlichen Handlungsoptionen im Detail aufzeigen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir zuvorderst das Musterverfahren vorangebracht haben. Dieses ist elementare Grundlage, um Ihnen einen erfolgsversprechenden und kostenschonenden Weg der Schadenskompensation zu eröffnen.
2. Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wirecard AG
Der kürzlich vom Insolvenzverwalter, Dr. Michael Jaffé, veröffentlichte 3. Sachstandsbericht enthält sowohl Aussagen über die Tätigkeiten des Insolvenzverwalters im Berichtszeitraum als auch einen Ausblick über den Fortgang des Insolvenzverfahrens.
Im Berichtszeitraum ist es dem Insolvenzverwalter gelungen, die Abwicklung der Wirecard Bank AG (umfirmiert in WDB Abwicklungs AG) voranzutreiben. Folglich wurden – mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) – die gesamten bei der Wirecard Bank AG vorhandenen Einlagen der Wirecard AG an den Insolvenzverwalter ausbezahlt. Es handelt sich um eine Einlage in Höhe von circa EUR 226,8 Mio. Dieses Geld wird der Insolvenzmasse zugeführt und erhöht diese nochmals erheblich. Damit dürfte – nach unseren Berechnungen – die Insolvenzmasse auf über eine Milliarde Euro angewachsen sein.
Ebenfalls ist es dem Insolvenzverwalter im Rahmen eines Gerichtsverfahrens gelungen, die Bank, welche die vermeintlichen Treuhandkonten der Wirecard AG führte, dazu zu verpflichten, die vollständigen Kontoauszüge der (vermeintlichen) Treuhandkonten, auf denen sich die (vermeintlichen) Treuhandgelder bis Ende 2019 befunden haben sollen, herauszugeben. Zudem wurden die Bedingungen dafür geschaffen, dass die so erlangten Dokumente auch außerhalb Singapurs verwendet werden dürfen. Diese waren ein wichtiges Beweismittel im Rahmen der Nichtigkeitsfeststellungsklage der Jahresabschlüsse 2017 und 2018 der Wirecard AG. Mit Urteil des Landgerichtes München I vom 05. Mai 2022 wurde der Klage des Insolvenzverwalters stattgegeben und die Nichtigkeit dieser Jahresabschlüsse festgestellt. Dies hat u.a. zur Folge, dass die Dividendenzahlungen (ca. EUR 47 Mio.) der Wirecard AG der Jahre 2018 und 2019 vom Insolvenzverwalter zurückverlangt werden könnten. Ob der Insolvenzverwalter tatsächlich versucht, die teilweise nur wenige Euro ausmachende Dividende von jedem Aktionär zurückzufordern, bleibt offen.
Positiv an dieser Entwicklung ist, dass die dem Insolvenzverwalter zur Verfügung stehenden Unterlagen der Bank, auf welcher sich die vermeintlichen Treuhandkonten befanden, in einem gerichtlichen Verfahren gegen die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft herangezogen werden könnten. Es dürfte sich um einen weiteren Beweis für die unzureichenden Prüfungshandlungen der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft handeln.
Laut Sachstandsbericht konnte die Verwertung des Beteiligungsvermögens mittlerweile abgeschlossen werden. Insoweit sind nur noch wenige Restarbeiten offen. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wird der Insolvenzverwalter sein Hauptaugenmerk auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Rahmen von Haftungsklagen legen (u.a. gegen mehrere Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat und EY). Ebenfalls wird der Insolvenzverwalter weiter mit der Sichtung und Prüfung der bisher eingegangenen Forderungsanmeldungen beschäftigt sein. Laut Insolvenzverwalter ist der Verlauf des Insolvenzverfahrens weder in zeitlicher Hinsicht absehbar noch ist zum jetzigen Zeitpunkt eine mögliche Quotenerwartung zu benennen.
Dies bietet geschädigten Anlegern, welche bisher ihre Ansprüche nicht im Insolvenzverfahren angemeldet haben die Möglichkeit, ihre Ansprüche weiterhin zur Insolvenztabelle anzumelden. Ebenfalls besteht für solche Geschädigten, welche ihre Ansprüche bisher selbst angemeldet haben, die Möglichkeit, diese von einem Anwalt überprüfen und ggf. korrigieren zu lassen. Insbesondere Anlegern welche ihre Ansprüche nicht oder nur knapp (rechtlich) begründet haben, ist eine Korrektur durch einen Anwalt zu empfehlen. Eine nicht (ausreichend) begründete Forderungsanmeldung hemmt – aus unserer Sicht – die Verjährung nicht und bietet auch keine Grundlage für die Rückerstattung eines Teiles des geltend gemachten Schadens aus der Insolvenzmasse. Sollten Sie uns im Insolvenzverfahren noch nicht beauftragt haben, werden wir Ihnen auch für diesen Verfahrensabschnitt zeitnah detaillierte Handlungsoptionen zukommen lassen.
Aus unserer Sicht verläuft das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wirecard AG bisher positiv, weshalb wir weiterhin fest davon überzeugt sind, dass geschädigte Anleger mit einer guten Insolvenzquote rechnen können.
WICHTIGE MITTEILUNG 05.05.2022
05. Mai 2022: Landgericht München I hat entschieden: Die Wirecard-Bilanzen 2017 und 2018 waren falsch.
Wir hatten Sie in der Vergangenheit bereits informiert, dass der Insolvenzverwalter auf Feststellung der Nichtigkeit der Jahresabschlüsse der Wirecard AG für die Jahre 2017 und 2018 geklagt hat. Über diese Klage hat heute das Landgericht München I entschieden: Die Bilanzen des Zahlungsdienstleisters Wirecard aus den Jahren 2017 und 2018 waren nach Erkenntnissen des Landgerichts München I falsch. Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig, jedoch liegt nun auch eine gerichtliche Entscheidung vor, die klar feststellt, dass Wirecard gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung verstoßen hat. Dies hat das Landgericht heute gegenüber TILP bestätigt.
Was bedeutet das für das Kapitalanleger-Musterverfahren gegen die Ernst & Young Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH (EY) und für die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche der Anleger und Investoren?
Die Richtigkeit der Geschäftsberichte und Jahresabschlüsse der Wirecard AG sind elementarer Bestandteil der von TILP gestellten sog. Feststellungsziele des Kapitalanleger-Musterverfahrens. Bitte sehen Sie hierzu auch unsere Informationen zum Vorlagebeschluss des Landgerichts München I vom 15.03.2022 auf www.wirecard-klage.de. Gegenstand dieser Feststellungsziele sind selbstverständlich auch die Geschäftsberichte der Jahre 2018 und 2019. Das Landgericht München I hat mit seinem heutigen Urteil unsere Rechtsauffassung in Bezug auf die Fehlerhaftigkeit der Geschäftsberichte gestärkt.
TILP hatte diese Fragen bereits zu Beginn der juristischen Auseinandersetzung auch zum Gegenstand des Kapitalanleger-Musterverfahrens gemacht, da die Jahresabschlüsse von EY testiert wurden.
Die vollständige Begründung des Urteils liegt heute noch nicht vor. Jedoch hatte der Insolvenzverwalter im Rahmen der mündlichen Verhandlung, welche TILP beobachtet hat, aus unserer Sicht schlüssig, durch Vorlage von Kontoauszügen, dargelegt, dass die „1,9 Mrd. TPA-Gelder“ nicht vorhanden sind.
In der heutigen Tagespresse wird auch die Frage aufgeworfen, ob der Insolvenzverwalter nunmehr die Aktionäre auffordern wird, die erhaltenen Dividenden für die betreffenden Jahre zurückzuzahlen. Dies wäre juristisch durchaus im Bereich des Möglichen, es bleibt jedoch abzuwarten, wie sich der Insolvenzverwalter zu dieser Frage positioniert. Aus unserer Sicht könnten dem rein praktische Machbarkeitshindernisse entgegenstehen. Daher kann hierzu zum aktuellen Zeitpunkt leider noch nichts Konkreteres gesagt werden.
Über den weiteren Fortgang des Verfahrens halten wir Sie auf dem Laufenden.
Sie werden in den kommenden Wochen von uns noch eine umfassende Sachverhaltsdarstellung zu den erfolgversprechenden Verfahrenssträngen erhalten, sowie eine Information zu Ihren konkreten Handlungsmöglichkeiten. Bitte haben Sie noch etwas Geduld, da die Vorbereitung sehr zeitintensiv ist.
WICHTIGE MITTEILUNG 15.03.2022
15. März 2022: Anlegerklagen im Wirecard-Bilanzskandal: TILP erwirkt Vorlagebeschluss beim Landgericht München I.
Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz gegen die Ernst & Young Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH eingeleitet
KapMuG
Wie funktioniert ein Kapitalanleger-Musterverfahren?
Wir haben die wichtigsten Fakten, Begrifflichkeiten und Informationen zum Thema „KapMuG-Musterverfahren“ für Sie zusammengefasst.
WAS IST PASSIERT?
Am 18. Juni 2020 um 10:43 Uhr gab die Wirecard AG (nachfolgend „Wirecard“) mittels Ad-hoc Mitteilung Folgendes bekannt:
„Der Abschlussprüfer der Wirecard AG, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, hat die Wirecard AG darüber informiert, dass über die Existenz von im Konzernabschluss zu konsolidierenden Bankguthaben auf Treuhandkonten in Höhe von insgesamt 1,9 Milliarden Euro (dies entspricht in etwa einem Viertel der Konzernbilanzsumme) noch keine ausreichenden Prüfungsnachweise zu erlangen waren.“
Es stellte sich in der Folge heraus, dass Wirecard seit Jahren die Bilanzen manipulierte und es sich um einen Betrugsfall eklatanten Ausmaßes handelt.
Am 25. Juni 2020 folgte die für viele Anleger und Investoren verheerende Meldung, dass der Vorstand der Wirecard AG einen Antrag auf Einleitung des Insolvenzverfahrens stellen wird. Wirecard gab Folgendes bekannt:
„Aschheim, den 25. Juni 2020: Der Vorstand der Wirecard AG hat heute entschieden, für die Wirecard AG beim zuständigen Landgericht München einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wegen drohender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung zu stellen. Es wird geprüft, ob auch Insolvenzanträge für Tochtergesellschaften der Wirecard-Gruppe gestellt werden müssen.“
In der Folge brach der Kurs der Wirecard-Aktie fast vollständig ein. Mit Ablauf des 15. November 2021 ist die Wirecard-Aktie an der Deutschen Börse nicht mehr handelbar. Dies führte bei vielen Anlegern und Investoren zu einem Totalverlust ihres Investments in einen ehemaligen Börsenliebling und DAX-Konzern. Zwischenzeitlich haben sich ungefähr 80.000 geschädigte Wirecard-Anleger und Investoren an TILP gewandt, um Informationen zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zu erhalten.
Die Vorgeschichte:
Bereits viele Jahre vor dem Bekanntwerden des Bilanzskandals sah sich Wirecard regelmäßig diversen Vorwürfen ausgesetzt, die Bilanzen nicht ordnungsgemäß auszuweisen bzw. diese zu fälschen. Neue und massive Vorwürfe erhob ab Anfang 2019 insbesondere die britische Tageszeitung Financial Times. Fingierte Umsätze (Third Party Acquiring), überhöhte Kaufpreise von Gesellschaften zur Bereicherung von Managern, falsch ausgewiesene Kredite (MCA-Geschäft) und Kreislaufbuchungen (Round-Tripping) über Gesellschaften in den Vereinigten Arabischen Emiraten, auf den Philippinen und in Singapur bildeten nur einen Teil der gegen Wirecard gerichteten Vorwürfe.
Infolge dieser in der Öffentlichkeit erhobenen Vorwürfe von Unregelmäßigkeiten und fragwürdigen Transaktionen verzeichnete die Wirecard-Aktie wiederholt erhebliche Kursverluste. Wirecard stritt die Vorwürfe in der Öffentlichkeit regelmäßig ab. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (nachfolgend „BaFin“) verhängte – nach einseitigen Ermittlungen gegen Journalisten und Leerverkäufer – zwischenzeitlich ein Leerverkaufsverbot.
Wirecard gab aufgrund der anhaltenden Kritik aber auch eine unabhängige Untersuchung durch die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (nachfolgend „KPMG“) nebst Sondergutachten in Auftrag. Das Sondergutachten, so Wirecard, sollte sämtliche die von der Financial Times erhobenen Vorwürfe umfassend und unabhängig aufklären. Die Veröffentlichung des Gutachtens dieser Sonderprüfung wurde mehrfach verschoben.
Als das Sondergutachten schließlich Ende April 2020 veröffentlicht wurde, brach der Kurs der Wirecard-Aktie um ca. 40% ein. Denn anders als es im Markt erwartet wurde, ergibt sich daraus, dass die Vorwürfe nicht vollumfänglich ausgeräumt werden konnten. Die unabhängigen Prüfer gaben vielmehr zu Protokoll, dass sie nicht alle Unterlagen einsehen konnten, sie sprechen von einem „Untersuchungshemmnis“. Viele Fragen blieben offen.
KPMG konnte z.B. keine fundierten Aussagen zu der Höhe und der Existenz von Umsatzerlösen aus sogenannten TPA-Geschäftsbeziehungen treffen. Begründet wurde dies mit Mängeln in der internen Organisation bei Wirecard sowie der fehlenden Bereitschaft von Partnerfirmen, umfassend und transparent mitzuwirken. Auch Zahlungen in Höhe von einer Milliarde Euro auf Treuhandkonten konnten nicht gänzlich nachvollzogen werden.
Schließlich hat der langjährige Wirecard-Abschlussprüfer, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (nachfolgend„EY“), im Anschluss an diese Vorgänge am 18. Juni 2020 erstmals das Testat verweigert. Es habe keine ausreichenden Nachweise für Guthaben in Höhe von 1,9 Milliarden Euro auf Treuhandkonten gegeben. Am 22. Juni 2020 erklärte Wirecard, dass die Konten vermutlich nicht existieren. Diese Vermutung bewahrheitete sich kurze Zeit später. Am 25. Juni 2020 meldete Wirecard Insolvenz an. Am 25. August 2020 hat das Amtsgericht München das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wirecard AG eröffnet.
Der BaFin lagen bereits lange zuvor zahlreiche Hinweise vor, dennoch unternahm sie lange Zeit nichts. Auch die Wirtschaftsprüfer von EY hatten – trotz der in der Öffentlichkeit bekannten Vorwürfe der Bilanzmanipulation – Wirecard jahrelang korrekte Bilanzen bescheinigt. Nach langen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft wurde am 14. März 2022 Anklage gegen den ehemaligen CEO Dr. Markus Braun erhoben, während sich weitere Ex-Vorstände noch immer auf der Flucht befinden.
WAS BEDEUTET DAS FÜR SIE ALS INVESTOR?
TILP bietet Anlegern und Investoren die Möglichkeit, sich kostenfrei für weitere Informationen und konkrete Handlungsmöglichkeiten zu registrieren. Wir bitten um Verständnis, dass die Darstellung der Sach- und Rechtslage hier nur überblickartig möglich ist.
Nach unserer festen Überzeugung sind im Fall „Wirecard“ mehrere Haftungsadressaten schadensersatzpflichtig. Geschädigten Anlegern bieten sich daher mehrere Möglichkeiten an, ihre Schadensersatzansprüche zu verfolgen.
1. Vorgehen im Rahmen des Kapitalanleger-Musterverfahrens gegen EY
Schadensersatzpflichtig ist nach unserem festen Dafürhalten einerseits die Ernst & Young Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbh (EY), welche seit 2009 die Jahresabschlüsse von Wirecard geprüft und trotz offenbar jahrelang gefälschter Bilanzen stets ein uneingeschränktes Testat erteilt hat. Wir sind davon überzeugt, dass die Wirtschaftsprüfer von EY durch unzureichende Ermittlungen ihre Aufgaben unzureichend und nachlässig erledigt sowie Angaben ins Blaue hinein gemacht haben. Die jahrelang uneingeschränkt erteilten Testate erweisen sich unseres Erachtens, auch vor dem Hintergrund der seit langer Zeit in der Öffentlichkeit erhobenen Vorwürfe gegenüber der Wirecard AG, als leichtfertig und gewissenlos. Wir sind daher der festen Überzeugung, dass EY gegenüber Anlegern auf Schadensersatz haftet. Eine entsprechende Klage haben wir am 30. Juni 2020 vor dem Landgericht München I bereits eingereicht und durch Stellung eines Musterverfahrensantrages die Einleitung eines Kapitalanleger-Musterverfahrens in die Wege geleitet. Die von uns gestellten Musteranträge wurden mit Beschluss vom 14. März 2022, Az. 3 OH 2767/22 KapMuG (3 O 5875/20), für zulässig erklärt. Da dieser Beschluss unanfechtbar ist, steht der Eröffnung des Kapitalanleger-Musterverfahrens gegen EY nichts mehr im Wege.
TILP verfolgt bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen einen kapitalmarktrechtlichen Ansatz, welcher im Wege des Kapitalanleger-Musterverfahrens nunmehr durch das Bayerische Oberste Landesgericht gerichtlich geklärt wird. Diese prozessuale Strategie bietet insbesondere privaten Anlegern und Investoren die Möglichkeit, mit erheblich reduzierten Kosten und Kostenrisiken gegen EY vorzugehen. Zudem steigen die Erfolgschancen nach unserem Dafürhalten ebenfalls erheblich, da ein solches Kapitalanleger-Musterverfahren den Schulterschluss zwischen privaten und institutionellen Klägern bildet. Beide streiten so gemeinsam für ihre Rechte. Dieses ist vor allem bei komplexen Wirtschaftsverfahren von immenser Bedeutung, da der gesamte Sachverhalt hochkomplex ist und eine Vielzahl juristischer Fragestellungen birgt. Um Ihnen einen knappen Überblick über die diesbezüglichen Themen zu geben, sehen Sie hier die Gliederung unseres Schriftsatzes an das Landgericht München I vom Juli 2021. Dieser bildete die Grundlage für die Einleitung des Kapitalanleger-Musterverfahrens.
Sehen Sie hier unseren Schriftsatz an das Landgericht München vom 13.07.2021: PDF-Download
Ihnen bieten sich durch die Einleitung des Kapitalanleger-Musterverfahrens grundsätzlich zwei Möglichkeiten, Ihre Ansprüche geltend zu machen. Details sowie die gebotene Kostenaufklärung erfolgen, nachdem Sie sich bei uns registriert haben:
- a. Einreichung einer Klage
Um von den Feststellungen des Musterverfahrens profitieren zu können, müssen Sie Ihre Ansprüche zunächst gerichtlich geltend machen. Hierzu bieten wir Ihnen die kostengünstige Möglichkeit der Klageeinreichung in Form einer subjektiven Klagehäufung (umgangssprachlich auch „Sammelklage“) an. Diese Klage wird vor dem zuständigen Landgericht München I eingereicht und sodann auf das (bis dahin) eröffnete Musterverfahren ausgesetzt. Im Musterverfahren nehmen Sie die Rolle des Beigeladenen ein und profitieren vollumfänglich von den Feststellungen und Vorteilen des Kapitalanleger-Musterverfahrens (den Ablauf und viele Begriffe zum Thema Musterverfahren haben wir unter www.tilp.de/kapmug zusammengefasst). - b. Anmeldung Ihrer Ansprüche im Kapitalanleger-Musterverfahren
Es besteht auch die Möglichkeit, dass Sie Ihre Ansprüche verjährungshemmend anmelden. Vorteil ist, dass Sie mit geringsten Kosten die Entscheidung des Musterverfahrens abwarten können, Sie sind in diesem Fall jedoch nicht Beteiligte des Verfahrens. Das bedeutet, dass Sie grundsätzlich nicht von den Feststellungen des Musterverfahrens profitieren und auch von einem etwaigen Vergleich nicht zwangsläufig umfasst sind. Nähere Informationen zur Anmeldung und den damit verbundenen Kosten stellen wir Ihnen nach der Registrierung in unseren Handlungsoptionen zur Verfügung.
2. Klage gegen die BaFin
Leider ist der Bundesgerichtshof unserer Auffassung nicht gefolgt und hat eine Haftung der BaFin abgelehnt. Nach dieser Grundsatzentscheidung dürfte es keinen Sinn (mehr) machen gegen die BaFin vorzugehen.
3. Vorgehen im Rahmen des Insolvenzverfahrens
Nach unserem festen Dafürhalten haftet auch die Wirecard AG selbst. Denn bei den Compliance-Mängeln bei Wirecard sowie der Bilanzmanipulation handelt es sich nach unserer Einschätzung um Insiderinformationen von erheblicher Kursrelevanz. Hierüber hätte Wirecard unseres Erachtens den Kapitalmarkt unverzüglich und vollständig informieren müssen. Wesentliche Teile der Kapitalmarktkommunikation von Wirecard halten wir daher nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften zur Kapitalmarktpublizität für unvollständig und unwahr. Vor dem Hintergrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist eine Klage gegen Wirecard rechtlich nicht mehr möglich. Ansprüche gegen Wirecard sind im Rahmen des Insolvenzverfahrens anzumelden.
Nähere Informationen zu den möglichen Kosten erhalten Sie nach der Registrierung.
Die Verfahren rund um den Komplex Wirecard werfen selbstverständlich auf Seiten der Anleger und Investoren eine Vielzahl von Fragen auf. Die wichtigsten fassen wir nachfolgend zusammen.
Bitte beachten Sie auch die FAQ für weitere Informationen.
FAQ - Antworten auf häufig gestellte Fragen - Stand August 2024
Grundsätzlich ja. Der Insolvenzverwalter hatte ursprünglich eine Frist zur Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren bis zum 26. Oktober 2020 bestimmt. Die bisher stattgefundenen Prüftermine wurden jeweils weiträumig vertagt. Der nächste Prüftermin findet nunmehr im Herbst 2024 statt. Forderungsanmeldungen sind grundsätzlich bis kurz vor dem sog. Schlusstermin möglich.
Wir meinen ganz klar: Ja, trotz der hohen Überschuldungssituation der Wirecard AG. Insbesondere sind wir davon überzeugt, dass die geschädigten Anleger als gleichrangige Gläubiger neben den unbesicherten kreditgebenden Banken zu behandeln sind (dazu sogleich).
Auch wenn eine genaue Bezifferung der Schadenskompensation naturgemäß nur schwer möglich ist, halten wir es für realistisch, dass im Insolvenzverfahren eine quotale Erfüllung Ihrer Schadensersatzforderungen in einem zweistelligen Prozentbereich erreicht werden kann.
Kontrovers diskutiert ist auch die Frage der insolvenzrechtlichen Behandlung von Aktionärsschäden. Der Fall Wirecard stellt einen bis dato nie vorgekommenen Skandal in der deutschen Börsengeschichte dar. Die hieran anknüpfenden Sach- und Rechtsfragen sind komplex und teils weder gesetzlich geregelt noch höchstrichterlich entschieden. Hieraus folgt, dass jede Gläubigergruppe nun versuchen wird, ihre eigenen Interessen optimal durchzusetzen und einen größtmöglichen Anteil an der zur Verteilung stehenden Insolvenzmasse zu vereinnahmen.
Aufgrund der gegenläufigen Interessen der Gläubigergruppen gibt es die juristische Diskussion um die materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlagen, auf denen die einzelnen Forderungen beruhen und deren Einordnung im Insolvenzrecht.
TILP und andere Kanzleien, haben sich mit dem Insolvenzverwalter auf sog. Pilotverfahren geeinigt. In diesen Verfahren sollen wesentliche Rechtsfragen – insbesondere das Rangverhältnis von Aktionären – welche eine Vielzahl von Anlegern betrifft, geklärt werden.
Aktueller Stand dieser Verfahren: In einer Pressemitteilung vom 23. November 2022 teilte das Landgericht München I (LG) mit, dass die unter anderem gegen den Insolvenzverwalter der Wirecard AG gerichtete Klage einer Kapitalverwaltungsgesellschaft auf Feststellung von Schadenersatzforderungen zur Insolvenztabelle abgewiesen wurde. Gegen dieses Urteil wurde Berufung zum OLG München eingelegt. Das OLG München vertrat in der mündlichen Verhandlung die (vorläufige) Rechtsauffassung, dass das Urteil des Landgerichts rechtsfehlerhaft sei und die darin enthaltenen Argumente nicht verfangen. Vielmehr sprechen die besseren Argumente für eine gleichrangige Behandlung von „traditionellen“ Gläubigern und kapitalmarktrechtlichen Schadensersatzansprüchen. Das Berufungsurteil wird am 17.09.2024 erwartet.
Grundsätzlich nicht. Sie könnten diese Anmeldung auch selbst vornehmen. Jedoch muss die angemeldete Forderung sorgfältig begründet werden. Die Anforderungen an diese Begründung ähneln den Anforderungen an eine Klageschrift, sodass wir dringend empfehlen, hiermit einen Rechtsanwalt zu beauftragen, damit Sie Ihre Chance erhöhen, dass Ihre Forderungen vom Insolvenzverwalter anerkannt werden. Dies gilt insbesondere auch für die schlüssige Berechnung der Forderungshöhe, einschließlich des sogenannten Kursdifferenzschadens.
Ein weiterer wesentlicher Punkt ist, dass TILP-Anwalt Kewe seit Beginn des vorläufigen Insolvenzverfahrens als einziger Anlegervertreter in den Gläubigerausschuss berufen wurde.
Zudem haben wir – gemeinsam mit anderen Kanzleien – uns mit dem Insolvenzverwalter auf die Führung sog. Pilotverfahren geeinigt. Hierdurch sind (Klein-)Anleger nicht dazu gezwungen, selbst ein gerichtliches Verfahren bzgl. ihrer Rangstellung anzustrengen, was letztlich zu einer deutlichen Reduktion der Kostenrisiken führt und die Masse schont.
Das Vorgehen richtet sich gegen die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft („EY“). Seit Ende Januar 2024 firmiert die Gesellschaft unter dem Namen EY GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.
Nach unserer festen Rechtsüberzeugung haftet diese den Anlegern in Wirecard-Finanzinstrumenten auf Schadensersatz. EY war über viele Jahre der verantwortliche Abschlussprüfer der Wirecard AG in Deutschland und hat selbst zu einer Zeit, als bereits schwerwiegende Vorwürfe der Bilanzfälschung im Raum standen, die Wirecard-Bilanzen ohne Beanstandung „durchgewunken“ und uneingeschränkte Testate erteilt. EY hat nach unserem Dafürhalten grobe Pflichtverletzungen begangen und haftet Anlegern deshalb auf Schadensersatz.
In vielen Medienberichten wird im Zusammenhang mit der Haftung der Wirtschaftsprüfer die gesetzliche Haftungsbeschränkung in Höhe von EUR 4 Millionen erwähnt (§ 323 HGB). Dieser Hinweis ist oft missverständlich. Die Haftungsbeschränkung des Wirtschaftsprüfers gilt nur im Verhältnis des Wirtschaftsprüfers (EY) zu dem geprüften Unternehmen (Wirecard AG) und mit diesem verbundene Unternehmen. Die Haftung des Wirtschaftsprüfers gegenüber den geschädigten Anlegern ist hingegen unbeschränkt.
Am 14. März 2022 hat das zuständige Landgericht München I den Grundstein für die Eröffnung eines Kapitalanleger-Musterverfahrens gelegt. Das Gericht hat den von TILP beantragten Vorlagebeschluss (Beschluss vom 14. März 2022, Az. 3 OH 2767/22 KapMuG (3 O 5875/20), erlassen und damit das Musterverfahren eingeleitet. Im Herbst 2024 wird die erste mündliche Verhandlung des Musterverfahrens stattfinden.
Die genaue Verfahrensdauer vorherzusagen ist kaum möglich, da diese von sehr vielen Faktoren abhängig ist. Es ist aber mit einer Dauer von mindestens fünf Jahren zu rechnen, falls sich die Parteien nicht zuvor gütlich einigen.